Welches Alter behandeln wir?
Wir behandeln Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag. In Ausnahmefällen dürfen wir Patienten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr weiterbehandeln, wenn vor der Volljährigkeit bereits eine laufende Anbindung an unsere Praxis bestanden hat.
Benötige ich einen Termin?
Wir sind eine Terminpraxis. Zur Vereinbarung eines Termins nehmen Sie bitte telefonisch zu uns Kontakt auf.
Du kannst auch ohne Deine Eltern einen Termin für Dich vereinbaren, wenn Du bereits 16 Jahre alt bist.
Es wird keine Überweisung des behandelnden Kinder- oder Hausarztes benötigt. Aber es kann sinnvoll sein, im Vorfeld mit dem Arzt über eine Vorstellung bei uns zu sprechen.
Im Rahmen der offenen Sprechstunde können wir eine erste psychiatrische Einschätzung treffen, für ein ausführliches Gespräch vergeben wir einen anderen Termin.
In Urlaubszeiten geben wir vertretende Arztpraxen an.
Was muss ich zum Termin mitbringen?
Wir benötigen einmal im Quartal (4x im Jahr: Januar bis März; April bis Juni; Juli bis September; Oktober bis Dezember) die Versichertenkarte des Kindes/Jugendlichen.
Bitte folgende Unterlagen zum Erstgespräch mitbringen:
- Krankenversicherungskarte des Kindes
- Gelbes Vorsorgeuntersuchungsheft des Kindes
- Schulzeugnisse (auch Grundschulzeugnisse)
- Kopien aller bereits vorliegender Befunde/Arztbriefe
Zum Termin sollte vorliegen:
- Aufnahmefragebogen
- Behandlungsvertrag
- Schweigepflichtsentbindung
- Erklärung zum Datenschutz
- Erklärung zu Terminausfallgebühren
Die Formulare können Sie hier herunterladen.
Was ist, wenn ich einen Termin nicht einhalten kann?
Wir bitten um Verständnis, dass vereinbarte Termine spätestens 2 Werktage vorher abgesagt werden müssen. Bitte beachten Sie unsere Schließungszeiten.
Wir nehmen uns bis zu einer Stunde oder länger Zeit für das Gespräch. Kurzfristig können wir die Termine nicht wieder vergeben. Sollte das Kind oder der Jugendliche akut erkranken, können Sie natürlich auch kurzfristig absagen.
Wir behalten uns vor, nicht rechtzeitig abgesagte oder nicht eingehaltene Termine in Anlehnung an die ärztliche Gebührenordnung (GOÄ) in Rechnung zu stellen bzw. bei wiederholten kurzfristigen Absagen wegen Krankheit ein ärztliches Attest einzufordern.
Kann ich ein Rezept vorbestellen?
Rezepte sollten mindestens 1 Tag vor Abholung telefonisch oder per Email bestellt werden. Bitte beachten Sie unsere Schließungszeiten.
Wir können nur die Medikamente verschreiben, die wir auch bisher bereits verordnet haben.
Für eine Änderung der Dosierung oder des Präparates, nach einem Klinikaufenthalt oder bei einem Arztwechsel muss vor Ausstellung des Rezeptes eine Rücksprache mit der Ärztin erfolgen.
Unter einer Medikation sind regelmäßige Kontrollen erforderlich. Diese Termine müssen mehrere Wochen vorher vereinbart werden. An diesem Termin benötigen wir die Versichertenkarte und der Patient wird gewogen und gemessen. Zudem werden Blutdruck und Puls kontrolliert.
Wie erhalte ich eine Ergotherapie- oder/und Logopädie-Verordnung?
Die erste Verordnung einer Ergotherapie oder/und Logopädie erfolgt ausschließlich im Anschluss an eine ausführliche Diagnostik und bei dringenden ärztlichen Indikationen.
Eine Weiterverordnung einer Ergotherapie/Logopädie als Folgeverordnung bedarf eines erneuten Gesprächs, um zu klären, ob die Behandlung weiterhin notwendig ist. Die Termine sollten mehrere Wochen vorher eingeplant werden, um keine Unterbrechung der Therapie in Kauf nehmen zu müssen.
Werden Daten vertraulich behandelt?
Ihre Daten werden streng vertraulich behandelt und unterliegen der Schweigepflicht. Ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis in Form einer Schweigepflichtentbindung dürfen wir die Daten nicht weitergeben. Auch diese Erlaubnis kann Ihrerseits jederzeit widerrufen werden.
Wer zahlt die Kosten?
Die Kosten einer kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik und Therapie werden in der Regel von uns über die Kassenärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Privatversicherten erstellen wir eine Rechnung über die ärztliche Gebührenordnung (GOÄ).
Die gleichzeitige Behandlung beispielsweise in einer Klinik/Institutsambulanz oder in einer anderen kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis sowie an einem Sozialpädiatrischen Zentrum ist leider nicht möglich. Unter bestimmten Fragestellungen sind Ausnahmen gelegentlich möglich, sprechen Sie uns gerne an.
Müssen beide Elternteile zustimmen?
Grundsätzlich ja, insbesondere dann, wenn die Sorgeberechtigten getrennt leben und das gemeinsame Sorgerecht ausüben.